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BGB § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung

BGB § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung

[ Auszug: (1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschrif ... ]